Haftung beim Hüten eines fremden Hundes

Eine Gefälligkeit kann schnell mal richtig ins Geld gehen. Wenn man aus Nachbachschaftshilfe oder Freundschaft auf ein Tier aufpasst und es womöglich sogar längere Tage in seine Obhut nimmt, dann kann es bei Schäden schnell ein Eigentor werden. Der Hüter wird nämlich in dem Fall oft automatisch zum „Halter“, zumindest vor dem Gesetz. So hat das Amtsgericht Hagen eben gegen den Hüter eines Hundes entschieden und dieser muss für den entstandenen Schaden selbst aufkommen. Der Hüter hat mit dem Halter tatsächlich wohl einen stillschweigenden Verwahrungsvertrag geschlossen.

LG Hagen – Az. 13 C 20/96

Wer aber nur Gassi geht mit Nachbars Kläffer, hat schon wesentlich bessere Karten. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart eben entschieden, dass dann nur eine Gefälligkeit entstanden ist und die Haftung beim Halter, so der Hüter nicht grobfahrlässig gehandelt hat, bleibt.

OLG Stuttgart, Az. 2 U 213/01

7 Gedanken zu “Haftung beim Hüten eines fremden Hundes

  1. Wenn es eines natürlichen Todes stirbt denke ich, nichts. Wenn der jenige Grobfahrlässig gehandelt hat mag das anders sein, aber ich bin kein Jurist und das ist nur eine Mutmaßung 🙂

  2. Ja tut er! Aber, wir sind nicht die Besitzer, er hat hier einen Pflegeplatz bis er ein echtes Zuhause finden darf. Aber wir lieben ihn auch.

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